Wissensermittlung: Ausgestaltung von Baurechtszinsen und Verträgen
Reetz Sohm Rechtsanwälte berät bei der Ausgestaltung von Baurechtszinsen und Verträgen
6. Februar 2023
Gemeinnützigen Wohnbauträgern wird das Land für die Realisierung von Wohnraum oftmals durch die öffentliche Hand im Rahmen von Baurechtverträgen im Sinne der Art. 779 ff. ZGB überlassen. In der Regel werden entsprechende Baurechte als selbständige und dauernde Baurechte (mit einer Laufdauer von 30 bis 100 Jahren) begründet, damit sie als Grundstücke ins Grundbuch aufgenommen werden können. Das ZGB regelt das Baurecht in wenigen Bestimmungen und lässt den Parteien einen relativ grossen Gestaltungsspielraum.
Bei der Ausgestaltung entsprechender Baurechtsverträge ist aus Sicht von gemeinnützigen Wohnbauträgern sicherzustellen, dass ihnen - mit Blick auf die lange Dauer entsprechender Baurechte - im Zusammenhang mit der baulichen Ausgestaltung und Nutzung der Bauten ein möglichst grosser Spielraum zusteht. Von zentraler Bedeutung ist zudem, dass der Baurechtszins und dessen künftige Anpassungen so ausgestaltet werden, dass a) die gemeinnützigen Wohnbauträger die Beiträge und Darlehen der öffentlichen Hand zur Förderung von preisgünstigem Wohnungsbau beanspruchen und b) den Baurechtszins auch bei künftigen Veränderungen tragen können. Insbesondere ist durch Regelungen im Vertrag sicherzustellen, dass sich der Baurechtszins nicht sprunghaft verändern kann und das Mass der maximalen Erhöhung des Baurechtszinses begrenzt wird. Auch kann es im Einzelfall angezeigt sein, durch die Vereinbarung einer Ventilklausel sicherzustellen, dass der Baurechtszins auch bei einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Baurechtsnehmerin tragbar bleibt.
Im Downloadbereich von Gewora.ch stellen wir Ihnen einen entsprechenden Muster-Baurechtsvertrag zur Verfügung. Zu beachten ist, dass die Ausformulierung von Baurechtsverträgen sehr anspruchsvoll ist und jeweils auf die Anforderungen im Einzelfall ausgerichtet werden muss. Das Team von Gewora berät gemeinnützige Wohnbauträger jederzeit gerne bei der Verhandlung und Redaktion entsprechender Baurechtsverträge.